Die Zusammenarbeit mit dem Immobilienmakler
Der Immobilienmakler ist eine natürliche Person, die über eine nach Maßgabe des polnischen Gesetzes über die Immobilienwirtschaft (ustawa o gospodarce nieruchomościami) erteilte Berufslizenz verfügt. Die Lizenz wird vom Minister für Infrastruktur erteilt. Der Berufstitel „Immobilienmakler” ist rechtlich geschützt. Um eine Berufslizenz als Immobilienmakler zu erwerben muss man über einen Hochschulabschluss und über den Abschluss eines postgradualen Studiengangs in Immobilienwirtschaft verfügen oder über einen Hochschulabschluss in Immobilienwirtschaft verfügen und ein entsprechend dokumentiertes Praktikum absolvieren. Außerdem darf die eine Lizenz beantragende Person nicht vorbestraft und muss voll geschäftsfähig sein.
Die Maklertätigkeit wird in der breiten Öffentlichkeit durch Medieninformationen geprägt und meistens mit der Tätigkeit assoziiert, die der Immobilienmakler nicht ausgeführt hat. Der Aufgabenbereich eines Immobilienmaklers ist hingegen umfangreich. Darüber hinaus informieren die Immobilienmakler oft ihre Kunden nicht über die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten. Das polnische Gesetz über die Immobilienwirtschaft bestimmt den Aufgabenbereich des Maklers, zu dem u.a. die Ausübung der Maklertätigkeit mit besonderer Sorgfalt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften, der Berufsstandards und der berufsethischen Grundsätze sowie der Schutz von Interessen der Personen, zu deren Gunsten der Makler tätig wird, der Abschluss einer Haftpflichtversicherung und die laufende berufliche Fortbildung gehören.
Die Leistungen eines Immobilienmaklers erstrecken sich u.a. auf Folgendes:
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die Überprüfung des Rechtsstatus der Immobilie
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die Überprüfung der Unterlagen, über die der Kunde verfügt
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die Überprüfung der Eintragungen in den Staats- und Gemeinderegistern
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die Bestimmung der für die Abwicklung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen
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die Erstellung einer Beschreibung des Verkaufsobjekts anhand der Erklärungen des Verkäufers
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die Überprüfung der Beschreibung durch persönliche Inaugenscheinnahme
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die fotografische Aufnahme des Objekts
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die Identifizierung der Stärken und Schwächen
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die Überprüfung der Schulden und Lasten auf der Immobilie
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die Ermittlung des aktuellen, erzielbaren Preises für die Immobilie
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der Vergleich des Angebots mit den auf dem lokalem Markt zeitnah veräußerten Immobilien
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Recherchen zu Transaktionspreisen für vergleichbare Immobilien
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die Bestimmung der momentanen Marktlage – des Angebotes und der Nachfrage
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die Erstellung einer Werbeinformation über das Angebot
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die Ausarbeitung der Verfahren und die Festlegung der Standorte der Werbemaßnahmen
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die Erstellung der Werbeunterlagen
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die Schaltung der Werbung in ausgewählten Medien
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die Beantwortung der Rückfragen zu den Werbungen
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die Aufnahme des Angebots in das IT-System des Unternehmens und die Weiterleitung des Angebots an andere Makler zum Verkauf
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Präsentationen der Angebote bei Kunden vor Ort
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die Organisation von Treffen mit Kunden und Unterstützung bei der Konsensfindung
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die Planung der Abwicklung der Geschäfte und der Termine der einzelnen Handlungen
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die Unterstützung bei der Festlegung von Bedingungen für den Abschluss des Vertrags, die die Interessen der das Geschäft schließenden Parteien absichern
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die Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen, die Erörterung des Geschäfts mit dem Notar
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die Teilnahme an der Übergabe der Immobilie, die Erstellung eines Übergabeprotokolls
Diese Maklertätigkeit übt der Makler ab Unterzeichnung des Maklervertrags auf eigene Kosten aus. Die Vergütung (Provision) erhält er in der vereinbarten Phase der Ausführung des Vertrags erst dann, wenn das Geschäft tatsächlich dank seines Einsatzes zustande gekommen ist.
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Maklervertrag
Der Maklervertrag ist ein Vertrag über die Erbringung von Leistungen, der gemäß Gesetz über die Immobilienwirtschaft vom 21. August 1997 zu seiner Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Im Maklervertrag verpflichtet sich der Makler zur Ausübung von Tätigkeiten zu Gunsten des Auftraggebers, die den Abschluss von Verträgen zum Ziel haben (u.a. Verkaufsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag und Mietvertrag über eine Immobilie), bestimmt in Art. 180 Abs. 1 des polnischen Gesetzes über die Immobilienwirtschaft, der Auftraggeber verpflichtet sich hingegen, an den Makler eine Vergütung zu zahlen.
Der beruflich haftende Makler ist im Zusammenhang mit dem geschlossenen Maklervertrag zur Einsichtnahme/Entgegennahme in die/von entsprechenden Abschriften, Ausfertigungen und Bescheinigungen aus folgenden Registern berechtigt:
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Grundbücher
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Immobilienkataster
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Geländeerschließungsverzeichnis
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Gebührenberechnungstabellen und Gebührenberechnungskarten
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örtliche Raumordnungspläne
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Studien der Rahmenbedingungen und Perspektiven der Raumbewirtschaftung der Gemeinden
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Bescheide über die Bedingungen der Flächenbebauung und Flächenbewirtschaftung
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Bevölkerungserfassungsverzeichnisse
Wir unterscheiden in der Immobilienwirtschaft zwei Arten von Maklerverträgen:
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den offenen Vertrag
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den Vertrag mit einer Ausschließlichkeitsklausel
der offene Vertrag – der Eigentümer schaltet mehrere Maklerunternehmen zum Verkauf oder zur Vermietung seiner Immobilie ein, indem er mehrere offene (allgemeine) Verträge schließt. Die Kunden erwarten, dass sie dadurch die Immobilie schneller verkaufen, da ein größerer Personenkreis in den Verkauf eingeschaltet wird. Meistens wird jedoch das erwartete Resultat nicht erzielt. Anstatt das zum Verkauf anstehende Objekt Interessenten nachzuweisen, veröffentlicht der Makler das Angebot nicht, da er befürchtet, dass durch die Werbung andere Makler auch einen Vertrag mit dem Kunden unterzeichnen. Jedoch nur einer der Makler erhält die Provision – d.h. derjenige, durch den der Kauf zustande kommt, oder keiner der Makler- falls der Kunde die Immobilie selbst verkauft. Somit verringern sich seine Chancen des Erhalts der Provision, wenn er besser für das Angebot wirbt. Wenn mehrere offene Verträge unterzeichnet werden, erscheinen verschiedene Beschreibungen und verschiedene Preise derselben Immobilie auf dem Markt. Für viele potenzielle Kunden ist eine Immobilie, die in mehreren oder an die zehn Maklerunternehmen nachgewiesen wird, nicht mehr interessant.
Vertrag mit einer Ausschließlichkeitsklausel – gewährt dem Makler das ausschließliche Recht, die jeweilige Immobilie als Geschäftsgegenstand anzubieten. Der Makler hat in diesem Fall die Garantie, die Provision zu erhalten, wenn er aktiv für den Verkauf tätig ist und der Verkauf zustande kommt. Er muss nicht befürchten, dass das Angebot von anderen Maklern übernommen wird. Er wirbt für das Angebot bei allen Kunden und übermittelt es an andere Makler, die ihre Provision von dem das Objekt erwerbenden Kunden erhalten. Der Makler vertritt den Kunden in allen mit dem Verkauf verbundenen Tätigkeiten. Die Rolle des Kunden ist auf die Bewilligung der Tätigkeiten des Maklers und die Bereitstellung der entsprechenden Unterlagen beschränkt. Der Makler übermittelt schnell und detailliert die Informationen über das Angebot an einen möglichst großen Personenkreis potenzieller Kunden und auch weiterer Makler. In der gesamten Verkaufsphase trägt der Makler die Kosten für die Werbung für die Immobilie. Die umfangreiche Werbung ermöglicht: den schnellen Verkauf, die Auswahl des besten Käufers, die Erzielung des besten Preises. Das Angebot ist gut und detailliert beschrieben und umfasst eine fotografische Aufnahme. Wenn die Kunden ein gut beschriebenes Angebot im Internet anschauen, treffen sie bereits an ihrem Rechner die Vorentscheidung über die Angebotszusage. Der Verkäufer ist dadurch nicht unnötig durch Immobilienbesichtigungen durch Personen belästigt, die eine andere Immobilie suchen. Für den Verkauf haftet gegenüber dem Kunden ein einziger Makler, das heißt der vom Kunden ausgewählte Makler, dem er vertraut. Auf dem Markt erscheinen somit keine unterschiedlichen Preise für dieselbe Immobilie. Der Kunde spart Zeit, wenn er nur mit einem einzigen Makler Kontakt aufnimmt. Er kann dadurch den Verkaufsvorgang besser kontrollieren. Er vergeudet keine Zeit für Kontakte mit mehreren Maklern, denn mit den weiteren Maklern kontaktiert sich sein Makler, der den Verkauf führt.
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Verzeichnis der für die Veräußerung der Immobilie erforderlichen Unterlagen
Der Verkauf einer Immobilie wird sehr präzise durch die Rechtsvorschriften geregelt, ist mit zahlreichen Risiken verbunden und unterliegt verschiedenen Steuern und Gebühren, was das Zusammentragen zahlreicher Unterlagen notwendig macht. Wir haben für Sie ein Verzeichnis, der für den Verkauf der jeweiligen Immobilien erforderlichen Unterlagen erstellt. Da jedoch jedes Geschäft spezifische Merkmale hat, wird dieses Verzeichnis jedes Mal geprüft und mit dem Kunden vereinbart.
Verkauf eines unbebauten Bodengrundstückes (eines Grundstückes):
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Erwerbsgrundlage
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wenn der Erwerb im Wege einer Erbschaft oder Schenkung erfolgt – Bescheinigung des Finanzamtes über die Entrichtung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer
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aktuelle Abschrift aus dem Grundbuch
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Ausschnitt aus der Flurkarte
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Bescheid über die Höhe der Immobiliensteuer
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Bescheinigung der Gemeindebehörde oder der Stadtbehörde über die Zweckbestimmung des Grundstückes im örtlichen Raumordnungsplan oder im Studium der Rahmenbedingungen und Perspektiven der Raumbewirtschaftung, gegebenenfalls
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Bescheid über die Bebauungsbedingungen
Verkauf eines bebauten Grundstückes (eines Hauses auf einem Grundstück):
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Erwerbsnachweis
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wenn der Erwerb im Wege einer Erbschaft oder Schenkung erfolgt – Bescheinigung des Finanzamtes über die Entrichtung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer
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aktuelle Abschrift aus dem Grundbuch
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Ausschnitt aus der Flurkarte
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Kopie der Grundkarte
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aktuelle Information über die Zweckbestimmung des Grundstückes im örtlichen Raumordnungsplan
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technische Unterlagen des Gebäudes
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Unterlagen der Baufertigstellungsanzeige oder der Nutzungsgenehmigung
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Bescheid über die Höhe der Immobiliensteuer
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Bescheinigung über das Nichtvorhandensein von Anmeldungen von Personen unter der jeweiligen Adresse
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Beim Verkauf eines Hauses im Ausbau, oder Erweiterungsbau sind zusätzlich die Baugenehmigung und das Bautagebuch erforderlich.
Verkauf einer im genossenschaftlichen Eigentumsrecht stehenden Wohnung (eines genossenschaftlichen Eigentumsrechts an einem Wohnraum)
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Erwerbsnachweis
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wenn der Erwerb im Wege einer Erbschaft oder Schenkung erfolgt – Bescheinigung des Finanzamtes über die Entrichtung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer
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aktuelle Abschrift aus dem Grundbuch (wenn ein Grundbuch angelegt worden ist)
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Aktuelle Bescheinigung über das Nichtbestehen von Mietschulden
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Bescheinigung über das Nichtvorhandensein von Anmeldungen von Personen unter der jeweiligen Adresse
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aktuelle Rechnungen für Medien
Verkauf einer Wohnungsimmobilie (Wohnung):
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Erwerbsgrundlage
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wenn der Erwerb im Wege einer Erbschaft oder Schenkung erfolgt – Bescheinigung des Finanzamtes über die Entrichtung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer
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aktuelle Abschrift aus dem Grundbuch
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aktuelle Bescheinigung des Gebäudeverwalters über das Nichtbestehen von Rückständen in der Zahlung der mit der Nutzung verbundenen Nebengebühren
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Bescheinigung über das Nichtvorhandensein von Anmeldungen von Personen unter der jeweiligen Adresse
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aktuelle Rechnungen für Medien
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Nützliche Dokumente zum Download